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Übereinkommen über die Errichtung des Jo · Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

§ 6 Übereinkommen über die Errichtung des Jo

Assoziierte Mitglieder

ДействуетОфициальный текст

1. Der Rat kann größere Unterstützer des Instituts für eine von ihm festzulegende Dauer zu assoziierten Mitgliedern ernennen.

2. Der Rat kann assoziierte Mitglieder zur Teilnahme an bestimmten Tagungsordnungspunkten seiner Tagungen einladen. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Das Institut stellt den assoziierten Mitgliedern Kopien seines Arbeitsprogramms, des Jahresbudgets und des in Art. IX Abs. 4 erwähnten Jahresberichts zur Verfügung.