Warschauer Abkommen – Protokoll · Warschauer Abkommen – Protokoll
§ 22 Warschauer Abkommen – ProtokollArtikel XXII Artikel römisch 22
KAPITEL III KAPITEL römisch drei Schlußbestimmungen
(1) Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreißig Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der dreißigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Regierung der Volksrepublik Polen läßt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.