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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

§ 1 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von

Artikel 1

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien werden die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 2 angeführten Gebietskörperschaften fördern.

(2) Die Vertragsparteien werden die Gebietskörperschaften über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens unterrichten und Initiativen zu deren Nutzung entwickeln.