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Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutters · Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)

§ 3 Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutters

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

Jedes Mitglied hat nach Anhörung der repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass schwangere oder bruststillende Frauen nicht gezwungen sind, Arbeit zu verrichten, die nach den Feststellungen der zuständigen Stelle für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes schädlich ist oder deren Beurteilung ergeben hat, dass sie eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Mutter oder diejenige ihres Kindes darstellt.