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Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsor · Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

§ 2 Gleichbehandlungskommissions-GeschäftsorAngelobung der Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder

ДействуетОфициальный текст

(1) Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.

(2) Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-03-29