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Einrichtung einer Internationalen Handel · Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

§ 4 Einrichtung einer Internationalen HandelArtikel IV. Artikel römisch vier.

Übereinkunft, betreffend die Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik. (Eingangsklauseln.)

ДействуетОфициальный текст

Das Internationale Bureau hat die statistischen Angaben, welche ihm von den vertragschließenden Staaten über ihren Einfuhr- und Ausfuhrhandel geliefert werden, zusammenzustellen, zu ordnen und zu veröffentlichen. Diese Staaten verpflichten sich, dem Bureau alle Angaben, die für die Ausstellung der in Artikel I erwähnten besonderen Statistik erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Die Veröffentlichung dieser Statistik erfolgt in einem Organ mit dem Titel: Bulletin du Bureau international de Statistique commerciale.