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Internationales Abkommen zur Erleichteru · Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

§ 8 Internationales Abkommen zur Erleichteru

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

1. Die Dienststunden des Personals der Eisenbahn, der Zollverwaltung und der anderen beteiligten Verwaltungen werden den Fahrplänen der Züge und den Verkehrsbedürfnissen sorgfältig angepaßt.

2. Auf den Grenzbahnhöfen und den Bahnhöfen mit gemeinsamer Grenzabfertigung der beiden Nachbarländer werden die Dienststunden der Post-, Telegraphen- und Fernsprechämter nach Möglichkeit den Amtsstunden der entsprechenden Zollämter angepaßt.

3. Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen bemühen sich, in den Bahnhöfen mit getrennter Abfertigung in gleicher Weise wie in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen nach Möglichkeit zu verkürzen.