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TSchKV · Tierschutz-Kontrollverordnung

§ 8 TSchKVBerichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.

(2) Die Ergebnisse der im Rahmen des Tierschutzgesetzes durchgeführten Kontrollen können von den Behörden für die Erfüllung anderer bundesgesetzlicher Aufgaben herangezogen werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-10