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2. Tierhaltungsverordnung · 2. Tierhaltungsverordnung

§ 6 2. TierhaltungsverordnungBesondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.

(2) Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.

(3) Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.

(4) Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.

(5) Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.