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Übereinkommen über die Privilegien und I · Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 3 Übereinkommen über die Privilegien und I

Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs

ДействуетОфициальный текст

Der Gerichtshof genießt auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.