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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

§ 41 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BVorläufige Anwendung

Artikel 41

ДействуетОфициальный текст

1. Dieses Übereinkommen wird von Staaten oder Rechtsträgern vorläufig angewandt, die dem Verwahrer ihre Zustimmung zu dieser vorläufigen Anwendung schriftlich notifiziert. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs dieser Notifizierung wirksam.

2. Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder Rechtsträger endet mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für besagten Staat oder Rechtsträger oder mit einer schriftlichen Notifizierung, in welcher besagter Staat oder Rechtsträger den Verwahrer von seiner Absicht in Kenntnis setzt, die vorläufige Anwendung zu beenden.