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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 36 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Lösung der Konflikte

ДействуетОфициальный текст

Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstellen gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.