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Rotterdamer Übereinkommen über das Verfa · Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

§ 8 Rotterdamer Übereinkommen über das VerfaChemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien — ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind — beschließt die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.