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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung · Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

§ 84 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung

ARTIKEL 84

ДействуетОфициальный текст

Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41 , veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010 ).

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken.