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Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft · Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

§ 3 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaft

ARTIKEL 3

ДействуетОфициальный текст

1. Die Beteiligungen der Koproduzenten der beiden Vertragsparteien können zwischen zwanzig Prozent (20%) und achtzig Prozent (80%) des Budgets einer Gemeinschaftsproduktion betragen.

2. Jeder Koproduzent ist verpflichtet, einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag zu leisten. Dieser Anteil richtet sich im wesentlichen nach der Höhe seiner Investition.