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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

§ 33 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Algerien:

ДействуетОфициальный текст

Artikel 33

Sekretariat

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

a) unterstützt die Konferenz der Vertragsparteien bei den in Artikel 32 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;

b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsparteien, wie in Artikel 32 Absatz 5 vorgesehen, und

c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.