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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

§ 9 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Algerien:

ДействуетОфициальный текст

Artikel 9

Maßnahmen gegen die Korruption

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8 genannten Maßnahmen trifft jeder Vertragsstaat, soweit dies angemessen und mit seiner Rechtsordnung vereinbar ist, wirksame Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen, um die Integrität von Amtsträgern zu fördern und ihre Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bestrafen.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft Maßnahmen, um ein wirksames Tätigwerden seiner Behörden zur Verhütung, Aufdeckung und Bestrafung der Korruption von Amtsträgern sicherzustellen, unter anderem indem er diese Behörden mit ausreichender Unabhängigkeit ausstattet, um eine unangemessene Einflussnahme auf ihr Handeln zu verhindern.