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Abkommen über die Besteuerung von Zinser · Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

§ 4 Abkommen über die Besteuerung von ZinserAutomatische Auskunftserteilung

Artikel 4

ДействуетОфициальный текст

(1) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, in der der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

(2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Vertragspartei, in der die Zahlstelle niedergelassen ist.

(3) Die Vertragsparteien handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG in Einklang steht.