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Vereinbarung über die Satzung der Europä · Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

§ 2 Vereinbarung über die Satzung der Europä

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.

(2) Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.

(3) Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-01-01