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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 20 ZÄGAuskunftspflicht

5. Abschnitt Berufspflichten

ДействуетОфициальный текст

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben

1. den betroffenen Patienten/Patientinnen,

2. deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder

3. Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.