Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 42 ZÄGWeiterbildung

6. Abschnitt Berufsausübung

ДействуетОфициальный текст

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann

1. Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,

2. Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013 )

История изменений
  • In Kraft seit 2023-09-01