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ZÄG · Zahnärztegesetz

§ 49 ZÄGEinziehung des Zahnärzteausweises

7. Abschnitt Beendigung der Berufsausübung

ДействуетОфициальный текст

(1) Personen,

1. die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,

2. denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder

3. denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-04-10