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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

§ 21 Abkommen über die Förderung und den SchuKosten

ARTIKEL 21

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.