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Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok · Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 9

§ 4 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotok

ДействуетОфициальный текст

Artikel 4

§ 1 der Anlage B erhält folgende Fassung:

„§ 1. Endigt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund des Artikel 34 oder 35septies dieses Abkommens, so werden die Rechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach folgenden Vorschriften bestimmt, jedoch vorbehaltlich von Beschlüssen, welche die Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die in besonderen Fällen gemäß Artikel 10bis oder 13 dieses Abkommens gewährten Kredite faßt.“