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BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung

§ 9 BB-VAllgemeine Anforderungen

2. Abschnitt Explosionsschutz

ДействуетОфициальный текст

Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, sind die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Reihenfolge zu treffen:

1. Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern.

2. Falls dies auf Grund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist, sind den Zonen entsprechend nach dem Stand der Technik wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden.

3. Falls dies nicht organisatorisch und technisch sicher möglich ist, sind Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen gewährleistet wird und Auswirkungen auf fremde Sachen möglichst gering sind.