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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 16 ZÄKGPflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Funktionäre/Funktionärinnen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Funktionäre/Funktionärinnen sind verpflichtet, die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Österreichischen Zahnärztekammer und der jeweiligen Landeszahnärztekammer entsprechend zu verhalten.

(2) Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 und der Auskunftspflicht gemäß § 5.