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ZÄKG · Zahnärztekammergesetz

§ 29 ZÄKGRechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

2. Abschnitt Organe der Österreichischen Zahnärztekammer

ДействуетОфициальный текст

(1) Vom Bundesausschuss werden für die Dauer von jeweils einem Kalenderjahr zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt.

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

(3) Sie haben über die Prüfung des Rechnungsabschlusses einen schriftlichen Bericht an den Bundesausschuss zu erstatten.