§ 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen römisch drei. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen
Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats überprüft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in seinem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für den Menschenhandel benutzt werden.