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Europäisches Währungsabkommen - Anwendun · Europäisches Währungsabkommen - Anwendung

§ 4 Europäisches Währungsabkommen - Anwendun

ДействуетОфициальный текст

Jedes Mitglied der Organisation, das gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 des Abkommens diesem vor seinem Inkrafttreten beitritt, kann diesem Protokoll beitreten, wobei die Bedingungen dieses Beitritts und der Zeitpunkt, zu dem er wirksam wird, von der Organisation bestimmt werden.