FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
§ 4 FOnV 2006Elektronische Akteneinsicht
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Im Verfahren FinanzOnline ist
1. für Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
2. für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei
aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß § 90a BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind..
История изменений
- In Kraft seit 2020-01-01
Ссылается на
- FOnV 2006 § 2
- FOnV 2006 ст. 90a