Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
§ 39 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung
Artikel 39
Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden und dem privatenSektor
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und Rechtsträgern des privaten Sektors, insbesondere Finanzinstitutionen, in Angelegenheiten betreffend die Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu fördern.
(2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, seine Staatsangehörigen und andere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu ermutigen, die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat den innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zu melden.