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ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 21 ZÄKWOVerlautbarung der Wahlvorschläge

4. Abschnitt Wahlvorschläge

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich

1. nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,

2. bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,

3. bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2011 )

История изменений
  • In Kraft seit 2011-03-15