Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

ÖPA-Grundausbildungsverordnung · ÖPA-Grundausbildungsverordnung

§ 2 ÖPA-GrundausbildungsverordnungZiele der Grundausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden

1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,

2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und

3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-01-01