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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 89a ZLPV 2006Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern

g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern

ДействуетОфициальный текст

(1) Inhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens

1. 1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,

2. 100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und

3. 25 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr

nachweisen können.

(2) Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.