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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 6 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeMaßnahmen in dringenden Fällen

Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Ersuchen im Interesse der Sicherung von Spuren und Beweisen zur Ausweisleistung auffordern, an öffentlichen Orten verstärkte Kontrollmaßnahmen durchführen, Bauten, Gebäude, Örtlichkeiten, Kleidung, Gepäck und Fahrzeuge durchsuchen und die gesuchte Person vorführen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Über die Durchführung der in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu unterrichten.