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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

§ 3 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Verhältnis zur gegenseitigen Rechtshilfe der Justizbehörden

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen schließt die Amtshilfe und Zusammenarbeit im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich Zuwiderhandlungen gegen nationale und gemeinschaftliche Zollvorschriften ein, für die die ersuchende Behörde aufgrund der nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist.

(2) Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegt werden.