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Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenz · Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

§ 7 Staatsgrenze Österreich – Italien (GrenzArtikel 7

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung

ДействуетОфициальный текст

Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer zivilen Haftung des Schädigers oder von Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung. Soweit eine zivile Haftung des Schädigers oder von Dritten besteht, steht dem Vertragsstaat, der die Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung getragen hat, ein Rückgriff gegen diese zu.