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Zivilrechtsübereinkommen über Korruption · Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO

§ 13 Zivilrechtsübereinkommen über KorruptionInternationale Zusammenarbeit

Artikel 13

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Übereinkünften über internationale Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, deren Vertragsparteien sie sind, sowie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht in Zivilverfahren wegen Korruption wirksam zusammen; dies gilt insbesondere für die Zustellung von Schriftstücken, die Beweisaufnahme im Ausland, die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und die Verfahrenskosten.