Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 2 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

(1) Die für die Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblattmuster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke werden vom Ausschuß festgelegt. Vereinbaren zwei oder mehr Vertragsstaaten andere Formblattmuster, so unterrichten sie den Ausschuß davon.

(2) Der Ausschuß kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf die sich das Abkommen bezieht.

(3) Der Ausschuß kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.