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Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 82 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 82

ДействуетОфициальный текст

Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates, so entsprechen die ihnen nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten gewährten Familienleistungen der Zahl der täglichen Leistungen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Sehen Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so werden diese Leistungen im Verhältnis zur Wohndauer im Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten während des in Betracht kommenden Monats oder Kalendervierteljahres gewährt.