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Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuer · Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)

§ 27 Abkommen – Einkommen- und VermögensteuerVOLLSTRECKUNGSAMTSHILFE

Artikel 27

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsstaaten stimmen überein, einander Amtshilfe im Vollstreckungsverfahren zu leisten und die unter das Abkommen fallenden Steuern, einschließlich der gesetzlichen Zuschläge, zusätzlichen Forderungen, Verspätungszuschläge, Zinsen und damit im Zusammenhang stehenden Kosten, gemäß dem innerstaatlichen Recht oder der Verwaltungspraxis einzubringen, sofern diese Abgabenbeträge nach dem Recht und der Verwaltungspraxis des um Amtshilfe ersuchenden Staates rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.

(2) Die Verfahrensvorschriften zur Anwendung dieses Artikels werden in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden.