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GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

§ 5 GZÜVAnforderungen

2. Teil Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

ДействуетОфициальный текст

Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.