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Bezeichnung von Grundstücken und Grundst · Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete

§ 2 Bezeichnung von Grundstücken und GrundstLageplan

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Lageplan gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete sind in Linienführung und Farbgebung deutlich unterscheidbar darzustellen.

(2) Die verwendeten Zeichen, Linien und Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes anzubringen und zu erläutern.