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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

§ 2 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Zum Zwecke einer Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung gebundener Hilfskredite zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien (OeKB) unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.

Zusätzlich zu dem bestehenden indikativen Finanzrahmen von EUR 75,000,000 (Euro fünfundsiebzig Millionen) wird auf außerordentlicher Basis ein zusätzlicher Betrag von EUR 45,000,000 (Euro fünfundvierzig Millionen) ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Aussicht genommen.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-12-16