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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

§ 24 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Artikel 24

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 14. September 2005 bis zum 31. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.