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TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007

§ 22 TTG 2007Widmung von Strafgeldern

5. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.

(2) Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 4 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(3) In dem Falle, dass die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.

История изменений
  • In Kraft seit 2018-05-25