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BVD-Verordnung 2007 · BVD-Verordnung 2007

§ 7a BVD-Verordnung 2007Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand

3. Abschnitt Herdenklassifizierung und -überwachung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Aufrechterhaltung des Status als amtlich anerkannter BVD-virusfreier Bestand ist durch die Kontrolluntersuchungen gemäß § 9 sicherzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten nicht milchliefernde Bestände, in denen die Grund- bzw. Kontrolluntersuchung abgeschlossen ist, auch weiterhin als amtlich anerkannt BVD-virusfrei, wenn diese in einem Bundesland liegen, das die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 9 erfüllt und in dem ein Überwachungsprogramm gemäß § 9a durchgeführt wird.