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Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi · Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)

§ 7 Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowi

Artikel 7

ДействуетОфициальный текст

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht vorgelegen haben.