§ 13 Durchführung der befristeten UmstrukturiKontrolle und Wiedereinziehung
3. Hauptstück Schlussbestimmungen
(1) Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.
(2) Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.
История изменений
- In Kraft seit 2008-07-01
Ссылается на
- Durchführung der befristeten Umstrukturi ст. 25
- Durchführung der befristeten Umstrukturi ст. 26