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Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange · Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

§ 4 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange

Zweckbindung

ДействуетОфициальный текст

Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 ( BGBl. III Nr. 65/2006 ) in Kraft getreten (vgl. § 0).

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten, die auf Grund dieses Abkommens übermittelt worden sind, dürfen von der ersuchenden Vertragspartei nur mit schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei.

(2) Das Verwenden von Daten schließt das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und jede sonstige Handhabung ein.